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Befristung: „Einmal und nie wieder“

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Das BVerfG hat der Praxis der nach wie vor üblichen wiederholten, sachgrundlosen Befristungen in Arbeitsverhältnissen ein Ende gesetzt.
Die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, wonach eine sachgrundlose Befristung unzulässig ist, „wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat“, hatte das BAG in einem Anflug von Pragmatismus bisher so ausgelegt, dass erneute sachgrundlose Befristungen dann zulässig seien, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren lag.

Mit dieser arbeitgeberfreundlichen Auslegung dürfte es nun vorbei sein. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist verfassungswidrig, entschieden die Richter am Bundesverfassungsgericht. Der Gesetzeswortlaut sei eindeutig.