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Beendet der BGH die Foto-Abzocke im Internet?

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Ein Fall wie aus dem (Urheberrechts-)Lehrbuch: Das vom Kläger gefertigte Foto veröffentlichte der Beklagte im Internet, um für eine Veranstaltung zu werben. Natürlich ohne den Kläger vorher zu fragen. Es folgt die Abmahnung; der Kläger verlangt u.a. Unterlassung, Schadensersatz sowie die Abmahnkosten.

Es bestand die Hoffnung, dass der BGH in dieser Entscheidung der Anwendbarkeit der MFM-Tabelle zur Berechnung des Schadens im Wege der Lizenzanalogie eine Abfuhr erteilt. Diese Hoffnung wurde leider nur zum Teil erfüllt: Der BGH stellt fest, dass sich der Kläger nicht in die MFM-Tabelle berufen kann, da er kein professioneller Fotograf ist. 100 EUR für ein unprofessionelles Foto reichen daher als Lizenz für eine einfache gewerbliche Nutzung im Internet.

Darüber hinaus stellt der BGH zwar in Frage, ob es sich bei der MFM-Tabelle überhaupt um branchenübliche Vergütungssätze und Tarife handelt und äußert sich diesbezüglich skeptisch. Leider lässt er die von ihm aufgeworfene Frage unbeantwortet. Daher bleibt zu befürchten, dass die MFM-Tabelle zur Schadensberechnung durch die Instanzgerichte weiterhin unkritisch angewendet wird.