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BAG: Keylogger-Einsatz nur ausnahmsweise zulässig

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Ein Arbeitgeber hatte im April 2015 dem Arbeitnehmer fristlos gekündigt, weil dieser seinen dienstlichen Rechner privat genutzt hatte. Überführt hatte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch eine heimlich auf allen Dienstrechnern installierte Software, die den Arbeitnehmer betreffenden „Internet-Traffic“ „mitgeloggt“, sämtliche Tastatureingaben protokolliert und regelmäßig Screenshots angefertigt hatte.

Das BAG hat geurteilt, dass die fristlose Kündigung unwirksam sei. Der verdachtslose Einsatz der Software sei unzulässig und die durch die Software gewonnenen Erkenntnisse dürfen somit nicht verwendet werden. Der Einsatz ist nur dann zulässig, wenn – bezogen auf den betroffenen Arbeitnehmer – ein durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht. Eine heimliche Überwachung dieses Ausmaßes ins Blaue hinein ist unzulässig und verletzt das durch das Grundgesetz geschützte Recht der Arbeitnehmer auf informationelle Selbstbestimmung.