Impressum // Datenschutzerklärung

Auftraggeber erhält mittels Garantieklausel keinen Aufwendungsersatz

image_pdf

Auftraggeber von IT-Leistungen legen Wert auf Qualität. Die vertraglichen Mittel dazu sind vielfältig. Beliebt sind etwa Service Levels oder Key Performance Indicators. Bei der Formulierung von Einkaufsbedingungen ist aber Vorsicht geboten.
„Mehraufwand bei dem AG, der aus Mängeln von Liefergegenständen entsteht, geht in angefallener Höhe zu Lasten des AN.“ So stand es in einer Qualitätssicherungsvereinbarung zwischen Unternehmern. Dem BGH war das nicht ausgewogen genug.

Allein das Verursachungsprinzip sei für die Haftung kein geeignetes Kriterium. Das Gesetz baue auf einer verschuldensabhängigen Haftung auf. Die Erstattungspflicht müsse außerdem auf nach objektiven Maßstäben notwendige und angemessene Aufwendungen beschränkt bleiben. Vergessen wurde auch die ausdrückliche Ausnahme hinsichtlich des Mehraufwands bezüglich eines Mitverschuldens oder einer Mitverursachung des Auftraggebers.

Viel Spaß beim Formulieren!