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Auch einfache Computerprogramme genießen Schutz

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Wann genießt ein Computerprogramm urheberrechtlichen Schutz? Nach OLG Köln (6 U 243/18) qualifizieren sich selbst einfache E-Rechner, die zur Umrechnung von Längen- /Flächeneinheiten dienen, als Computerprogramme iSd. § 69 a UrhG – sie genießen als nicht nur triviale oder völlig banale Programme den Schutz der sog. „kleinen Münze“.
 In prozessualer Hinsicht greift keine gesetzliche Vermutung für die Schutzfähigkeit. Der Kläger genügt nach der aktuellen Rechtsprechung der Darlegungslast hinsichtlich der Schöpfungshöhe jedoch bereits, wenn er Besonderheiten der Programmierung darlegt, die die Prüfung der Individualität der dahinterstehenden Programmierleistung erlauben. Nur wenn ernsthafte Anhaltspunkte bestehen, dass ein Programm sehr einfach strukturiert ist, soll eine nähere Darlegung des Inhaltes des Programms erforderlich werden. Demgegenüber ist es grundsätzlich Sache des Beklagten darzutun, dass das Programm nur eine gänzlich banale Programmierleistung ist oder lediglich das Programmschaffen eines anderen Programmierers übernimmt.