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Auch ein Facebook-Datenleck begründet keine uferlosen Schadenersatzansprüche 

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Das AG München (178 C 13527/22) hat sich mit Urteil vom 08.02.2023 mit dem sog. Scraping auseinandergesetzt. Dabei handelt es sich um ein automatisiertes Verfahren, mit dem eine Vielzahl von öffentlichen Informationen gesammelt werden. In dem vorliegenden Fall handelte es sich um Informationen über eine Person, die diese selbst auf ihrem Facebook-Profil veröffentlicht hatte.  

Der Kläger forderte unter anderem immateriellen Schadensersatz vom Betreiber der Plattform Facebook. Das Gericht wies die Klage ab, da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass ihm ein Schaden entstanden war. Das Gericht betont, dass ein allgemeines und nicht weiter greifbares Unwohlsein alleine nicht ausreicht, um von einem immateriellen Schaden auszugehen. Insbesondere hatte der Kläger selbst in der Verhandlung vorgetragen, „ihm habe der Vorfall keine schlaflosen Nächte bereitet […] und [der Kläger] habe auch nachträglich nicht seine Einstellungen bei Facebook geändert“.