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Arztbewertung im Internet zulässig

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Die Aufnahme eines Arztes in ein Bewertungsportal ist auch gegen dessen Willen möglich.

BGH, Urt. V. 23.09.2014 – VI ZR 358/13 – www.jameda.de

Der von einem niedergelassenen Gynäkologen betriebene Löschungsanspruch nach § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG besteht nicht. Die Speicherung und Übermittlung der Daten ist nach § 29 BDSG zulässig. Der betroffene Arzt hat kein hinreichendes schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung. Der BGH bestätigt seine Rechtsauffassung aus der Spickmich-Entscheidung, wonach eine Lehrerin auf dem Portal „spickmich.de“ eine Bewertung über die eigene Person hinnehmen musste.

Darüber hinaus stellt der BGH ausdrücklich fest, dass die in der Spickmich-Entscheidung getroffenen Einschränkungen für ein Bewertungsportal nicht zwingend vorliegen müssen:

  • Beschränkung ausschließlich auf registriert Nutzer,
  • Daten sind über Suchmaschinen nicht auffindbar,
  • Freitextbewertung.

Obwohl der BGH daher feststellt, dass

  • ein erhebliches Verbreitungspotential der Plattformbewertung besteht,
  • eine Missbrauchsgefahr durch unwahre, beleidigende oder sonstige unzulässige Aussagen und Mehrfachanmeldung besteht,
  • negative Bewertungen die berufliche Existenz des Arztes gefährden können,

kommt er zum Ergebnis, dass die Interessen des Arztes zurückzustehen haben. Ausschlaggebend war für den BGH der Umstand, dass die Bewertungen allein die Sozialsphäre (berufliche Tätigkeit) betrafen und der Arzt durch die Äußerungen weder eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu befürchten habe. Es sei dem Arzt zudem möglich, gegen einzelne unwahre oder beleidigende Bewertungen einzeln vorzugehen (Störerhaftung des Portals).

Plattformbetreiber können sich über die Erweiterung der Rechtsprechung freuen. Betroffene sind weiterhin darauf angewiesen, einschlägige Bewertungsportale regelmäßig auszuwerten und gegen rechtswidrige Bewertungen im Einzelfall vorzugehen.