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Angebote auf Preisvergleichsportal müssen stets aktuell sein

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Wer seine Preise an ein Preisvergleichsportal übermittelt, muss dafür sorgen, dass der dort angezeigte Preis stets aktuell ist.

BGH 11.03.2010, I ZR 123/08 – Espressomaschine

Der Fall

Ein Versandhändler meldete an die Preissuchmaschine Idealo.de ein sehr günstiges Angebot für eine Espressomaschine. Von 45 Angeboten erschien sein Preis an erster Stelle. Der Anbieter erhöhte schließlich den Preis, den er auf seiner Webseite für den Kaffeeautomaten verlangte. Drei Stunden nach der Preiserhöhung war jedoch der alte Preis noch immer bei Idealo auf Platz 1 angegeben.
Ein Mitbewerber verlangte Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.

Die Entscheidung

Der BGH gibt den Mitbewerbern Recht und nimmt eine irreführende Werbung hinsichtlich des Preises an, die gegen §§ 3, 5 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 2 UWG verstößt:
Der Nutzer eines Preisvergleichsportals im Internet erwarte höchstmögliche Aktualität der angezeigten Preise. Er erwarte nicht, dass Preisänderungen erst Stunden später erschienen.
Der Anbieter könne sich nicht darauf berufen, dass Preisänderungen auf dem Portal erst mit einer Verzögerung erscheinen. In diesem Falle habe der Anbieter das Angebot entsprechend lange aufrecht zu erhalten, bis die Änderung angezeigt wird.
Die Irreführung auf der Preissuchplattform werde nicht durch relativierende Hinweise bei dem Preis wie „ohne Gewähr“ oder andere Aktualitätsvorbehalte auf der Plattform ausgeschlossen.
Der Wettbewerbsverstoß sei auch relevant und abmahntauglich, obwohl hier zwischen Preisänderung und nachgewiesener Falschanzeige nur drei Stunden gelegen haben (17:03 Uhr bis 20:00 Uhr). Es stehe zu befürchten, dass Verbraucher auf das erste Angebot innerhalb einer Preisliste klicken, ohne sich den Preis selbst zu merken, in der Vorstellung, jedenfalls das günstigste Angebot ausgewählt zu haben. Außerdem sei bereits die Listung als das günstigste Angebot mit einem falschen Preis als Wettbewerbsverstoß zu qualifizieren.
Die Haftung der Preissuchmaschine selbst lässt der BGH ausdrücklich offen.

Konsequenzen

Selbstverständlich ist es ärgerlich, wenn in Preissuchmaschinen nicht mehr aktuelle Preise angezeigt werden und der Nutzer einerseits aufpassen und andererseits noch etwas Zeit aufwenden muss, wenn er das günstigste Angebot finden möchte.
Andererseits wirft die Entscheidung praktische Probleme auf, insbesondere wenn verschiedene Preisportale vom Anbieter beschickt werden. Hier hat er darauf zu achten, dass erst mit dem langsamsten Preisvergleichsportal eine Änderung der Preise tatsächlich stattfinden kann.
Eine damit in Zusammenhang stehende Frage ist es, ob etwaige Vorratsvorbehalte, die im Einzelhandel durch entsprechenden Hinweis möglich sind, hier auch gelten könnten. Jedenfalls hätte der Anbieter wohl für einen den typischen Laufzeiten solcher Angebote ausreichenden Vorrat zu sorgen, wenn man die Grundsätze des Offline-Einzelhandels zugrunde legt.
Anbieter sind daher gut beraten, entweder Preissuchmaschinen nur für ein überschaubares Sortiment einzusetzen oder durch geeignete Software dafür zu sorgen, dass bei älteren oder Dauerangeboten jede Preisänderung auch erst bei den Preissuchmaschinen umgesetzt ist, bevor dies auf der eigenen Homepage geschieht.
Ein Workaround könnte darin bestehen, den von einer Preissuchmaschine weitergeleiteten Nutzern nach Ablauf des Angebots eine entsprechende Seite anzuzeigen, die auf den erschöpften Vorrat des Angebotes oder die Änderung des Preises ausdrücklich hinweist. Eine Verlinkung von dieser Seite auf das normalpreisige Angebot ist allerdings schon wieder unzulässiger (hier könnte es helfen die Alternativen „zurück zum Preisverlgeich“ und „weiter zum geänderten Angebot“ anzubieten). Ungefährlich ist das nicht, weil der BGH bereits die falsche Anzeige im Preisportal für irreführend hält und nach strenger Dogmatik eine auf objektiv unwahren Tatsachen beruhende Irreführung nicht mehr auszuräumen ist.
Die Annahme „höchstmöglicher Aktualität“ ließe sich auch auf das eigene Internetgebot des Händlers übertragen. Dies wäre ein Fingerzeig für die Frage, wie lange ein Anbieter nicht mehr vorrätige Ware anpreisen darf: Keine 3 Stunden.