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Anforderungen an den Kündigungsbutton

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Seit dem 01.07.2022 sind die Änderungen durch das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ in Kraft. Dazu gehört § 312k BGB, der die Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Rechtsverkehr regelt. Absatz 2 der Norm bestimmt, dass Unternehmen Verbrauchern eine Kündigungsschaltfläche zur Beendigung von Dauerschuldverhältnissen zur Verfügung stellen müssen (sog. „Kündigungsbutton“).
 
Nur wenige Tage nach Inkrafttreten der Norm hat das LG Köln über die Anforderungen an den Kündigungsbutton entschieden (33 O 355/22): Nicht zulässig ist es, die Bestätigung des Kündigungsbuttons von der Eingabe eines Passwortes abhängig zu machen. Dadurch würden dem Verbraucher unnötige Hürden aufgebaut, da ihm das Passwort möglicherweise nicht (mehr) zugänglich ist und ihm die Kündigung dadurch erschwert werde. Wird das Passwort als Identifizierungsmerkmal angeboten, muss zusätzlich die Möglichkeit bestehen, durch gängige Identifizierungsmerkmale (z. B. Name, Wohnanschrift, E-Mail-Adresse und dergleichen) die Kündigung zu erklären.