ACHTUNG bei Kundenzufriedenheits-E-Mails
Nach dem OLG Köln und dem OLG Dresden hat nunmehr auch das KG Berlin (Beschluss vom 07.02.2017, Az.: 5 W 15/17) entschieden, dass die Nachfrage eines Unternehmers bei seinen Kunden per E-Mail, ob der Kunde mit dem Kauf zufrieden sei, Werbung ist.
Solche Werbung ist auch bei erstmaliger Zusendung nur nach ausdrücklicher Einwilligung des Empfängers oder nach den sehr engen Ausnahmevorschriften des § 7 Abs. 3 UWG zulässig. Damit wurde ein weiterer Kommunikationskanal zum Kunden geschlossen.
Das Werbeverbot bei fehlender Einwilligung gilt für sämtliche E-Mail-Kommunikation und ist auch bei Transaktions-E-Mails zu beachten, die frei von Werbung sein müssen (siehe Der Rote Faden 6/2016). Hinsichtlich der erforderlichen Einwilligung ist zu beachten, dass diese konkret sein müssen und sich nicht ohne Weiteres pauschal auf eine Liste von Werbepartnern beziehen darf (so der BGH).