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Abwerbung von Mitarbeitern zulässig?

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Die Abwerbung auch einer Vielzahl von Mitarbeitern eines Mitbewerbers ist nur dann verboten, wenn sich die Abwerbung nicht mehr als Versuch der Gewinnung neuer Mitarbeiter auf dem Arbeitskräftemarkt darstellt, sondern nach den Gesamtumständen auf die gezielte Behinderung des Mitbewerbers gerichtet ist.
Ein Anhaltspunkt dafür kann sein, dass „putschartig“ ganze Geschäftsbereiche einschließlich der damit verbundenen Kunden abgeworben werden.

Dagegen reicht es für den Schluss auf die Behinderungsabsicht allein nicht aus, dass die Abwerbung die Wettbewerbsposition des Mitbewerbers erheblich beeinträchtigt, so das OLG Frankfurt.