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Abwerbeverbote zwischen Arbeitgebern sind regelmäßig unverbindlich

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Insbesondere in der IT-Branche gehören sie zu den Standardklauseln: Abwerbeverbote. Es soll verhindert werden, dass ein Vertragspartner die Mitarbeiter des anderen gezielt anspricht und diese für sein Unternehmen gewinnen kann.
 
Solche Klauseln sind regelmäßig unverbindlich (OLG Köln – 6 U 81/21). Aus § 75f HGB folgt, dass Abwerbeverbote nicht erfüllt werden müssen; der Verstoß führt nicht zu Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen. Selbst wenn sich der Vertragspartner zu einer Vertragsstrafe verpflichtet hat, kann diese nicht durchgesetzt werden. Die Einhaltung eines Abwerbeverbotes beruht also grundsätzlich auf dem Wohlwollen der Vertragspartner.
 
In Einzelfällen sind Abwerbeverbote aber sehr wohl wirksam, wenn sich die aus der besonderen Vertragsbeziehung begründen lässt. 
 
Einen Zeitraum von zwei Jahren nach Ende der Zusammenarbeit sollten Abwerbeverbote aber nicht überschreiten (BGH – I ZR 245/12).