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Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstößen? Ja! Nein! – Vielleicht!

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Größere DSGVO-Abmahnwellen sind bisher ausgeblieben, wohl auch weil bisher umstritten war, ob bestimmte DSGVO-Verstöße überhaupt durch Mitbewerber abgemahnt werden können. Für fehlerhafte Datenschutzerklärungen war dies zwar bislang anerkannt. Anders als der seinerzeit zugrunde liegende § 13 TMG stellt die DSGVO nun aber eine umfassende Regelung mit eigenen Sanktionsmöglichkeiten dar, die insofern von zahlreichen Experten als abschließend angesehen wird. Dann wäre ein Vorgehen den Aufsichtsbehörden vorbehalten. Nach und nach landet die Frage nun auch vor den Gerichten, ohne dass hierdurch allerdings die Lage entscheidend erhellt würde. Den Anfang machte das LG Würzburg, das die Abmahnfähigkeit mit Verweis auf die Rechtsprechung zu § 13 TMG bejahte, jedoch ohne sich inhaltlich mit der zentralen Problematik der abschließenden Regelung auseinanderzusetzen. Kurz darauf sah das LG Bochum die Frage genau entgegengesetzt und bezog zudem eindeutig Stellung: neben der DSGVO ist kein Platz für das Wettbewerbsrecht und darauf gestützte Abmahnungen. In der Streitfrage steht es somit 1:1, allerdings nach klarem Abseits des LG Würzburg.