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Ab jetzt wird bei Insolvenz immer gekündigt

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Bei einer Insolvenz soll das Vermögen des Schuldners gesichert werden. Deshalb gibt es in der Insolvenzordnung Sonderregelungen, die nicht im Voraus beschränkt werden dürfen (§ 119 InsO). Früher hieß es deshalb, jede Kündigungsregelung in einem Vertrag mit Insolvenzbezug sei unwirksam.
 
Der BGH (IX ZR 213/21) macht dazu eine Powerhalse: Selbst insolvenzabhängige Lösungsklauseln sind wirksam, wenn dafür berechtigte Gründe bestehen. Diese bestehen zumeist zugunsten eines Sach- oder Dienstleistungsgläubigers, nicht aber beim reinen Geldgläubiger. Insolvenzabhängige Lösungsklauseln gehen auch, wenn das Gesetz die Kündigung aus wichtigem Grund vorsieht oder sonst gesetzliche Kündigungsrechte bestehen. Dementsprechend darf die Kündigung eines Schuldbeförderungsvertrages auch auf eine auf den Insolvenzantrag bezogene Klausel gestützt werden, wenn ansonsten erhöhte Risiken bestehen. Dasselbe gilt für Verträge mit einem relevanten Vertrauensverhältnis oder wenn es auf die Zuverlässigkeit des Vertragspartners ankommt (z. B. beim Bauvertrag, bei Wartungsleistungen oder wenn die Gewährleistung wichtig ist). Nur gezielt darf man die Vorgaben der InsO nicht vereiteln. Pleite heißt jetzt Kündigungsgrund.