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(Deutsch) Verantwortlichkeit bei Preissuchmaschinen

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Mit seiner dritten Entscheidung zu Preissuchmaschinen im Internet verdichtet der BGH die diesbezüglichen Anforderungen an E-Commerce-Angebote. Danach muss der Online-Shop zumindest sicher stellen, dass die Versandkosten zutreffend angegeben und der Preis aktuell ist, wenn er selbst die Preisangaben dem Betreiber der Preissuchmaschine mitgeteilt hat und diese dort unverändert eingestellt wurden.

BGH, I ZR 16/08, Urteil vom 18.03.2010 – Versandkosten bei Froogle II

Sachverhalt

Ein Online-Shop für Fotoapparate hatte bei froogle.google.de (jetzt google products) für eine Digitalkamera zum Preis von EUR 249,01 geworben, ohne dass dabei angegeben wurde, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Bei dem Angebot befand sich eine elektronische Verknüpfung (Link) zum Shop, in dem die Digitalkamera EUR 259,00 zuzüglich Versandkosten in Höhe von EUR 5,90 kostete, mithin insgesamt EUR 264,90. Die Angabe in der Preissuchmaschine war nicht mehr aktuell, da diese sich nur einmal täglich um zwei Uhr morgens aktualisierte.

Entscheidung des Gerichts

Der Bundesgerichtshof sah in der unvollständigen und nicht mehr richtigen Angabe bei Froogle einen Verstoß gegen Preisangabenrecht sowie eine irreführende Bewerbung. Dafür hafte der Shopbetreiber als Täter, da er den Preis selbst eingestellt habe, ohne dass die Preissuchmaschine Änderungen vorgenommen hat. Der Shopbetreiber habe damit selbst veranlasst, dass auf der Internetseite der Suchmaschine entsprechend geworben wurde.
Angaben im Sinne der Preisangabenverordnung müssten der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Wahrheit entsprechen. Außerdem müsse die Preisangabe dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. In aller Regel werde dem Genüge getragen, wenn die Liefer- und Versandkosten alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite genannt werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb notwendig aufgerufen werden muss (BGH – Versandkosten; BGH – Kamerakauf im Internet). Bei der Werbung für das einzelne Produkt reiche es aus, den Hinweis „zuzüglich Versandkosten“ aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Fenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffne und außerdem die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkaufs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen werde (BGH – Kamerakauf im Internet).
Eine Werbung für Waren in Preisvergleichslisten einer Preissuchmaschine sei jedoch anders zu beurteilen. Hier sei der Verbraucher darauf angewiesen, dass nur Preise genannt werden, welche die Versandkosten einschließen oder bei denen jedenfalls darauf hingewiesen werde, in welcher Höhe zusätzliche Versandkosten anfallen. Denn es sei anzunehmen, dass der Verbraucher, der sich mit einer Preisvergleichsliste informiert, sich bevorzugt mit den preisgünstigsten Angeboten befasst. Damit werde eine wichtige Vorauswahl bereits getroffen. Bei einer späteren Korrektur verbleibe der Andockeffekt, der in jedem Fall damit verbunden sei, dass bei der Preisangabe ein Hinweis auf die noch zusätzlich zu zahlenden Versandkosten fehle. Der Nutzer könne dadurch dazu verleitet werden, sich näher mit dem unvollständigen Angebot statt mit demjenigen von Mitbewerbern zu befassen.
Der Shopbetreiber hafte unmittelbar, da er die Abweichung zwischen dem in der Suchmaschine beworbenen Preis und dem tatsächlich geforderten Preis selbst herbeigeführt habe. Diese Abweichung hätte er beispielsweise dadurch vermeiden können, dass er den Preis der Digitalkamera gleichfalls erst um zwei Uhr nachts erhöht. Außerdem hätte er darauf hinwirken können, dass Preisänderungen entweder unverzüglich in die Suchmaschine eingestellt werden oder auf der Internetseite der Suchmaschine ausreichend deutlich auf die möglicherweise fehlende Aktualität der Preisangaben hingewiesen werden.
Die tatrichterliche Beurteilung, dass eine Preissuchmaschine stets aktuell sein müsse, sei nicht zu beanstanden. Insofern müsse keine Nutzerbefragung durchgeführt werden, ob die Erwartungen der Verbraucher hinsichtlich der Aktualität einer Preissuchmaschine erfüllt würden, wenn die Suchmaschine im 24-Stunden-Takt ihre Internetseite aktualisiere.

Konsequenzen

Der BGH bleibt bei seiner harten Linien für die Bewerbung via Preissuchmaschinen. Das wirft Handlingprobleme auf, insbesondere wenn verschiedene Preisportale eingebunden werden.
Einen Workaround nennt der BGH selbst: Auf der Internetseite der Suchmaschine könnte ausreichend deutlich auf die möglicherweise fehlende Aktualität der Preisangaben hingewiesen werden. Das könnte ein Punkt sein, für den sich Wettbewerb der Suchmaschinen entwickelt, ansonsten wird es dort mehr denn je um Aktualität gehen. Shopbetreiber sollten gegenüber dem Preissuchmaschinen darauf drängen, dass der Aktualisierungszyklus jeweils direkt beim Preisvergleich angezeigt wird; ggf. besteht insofern sogar eine Rückgriffshaftung.
Ansonsten müsste der Shop individuelle Landing Pages bereithalten, die auf den erschöpften Vorrat des Angebotes oder die Änderung des Preises ausdrücklich hinweisen und dem Nutzer ermöglichen, unmittelbar zum Preisvergleich zurückzukehren.
Offen bleibt die Verantwortlichkeit für Preisdienste, die nicht von den Online-Anbietern beschickt werden, sondern die Preise selbständig ermitteln. Hier wird der Shopbetreiber keine proaktive Verpflichtung haben, für eine richtige und vollständige Preisdarstellung Sorge zu tragen. Es können ihn insofern jedoch ergänzende Pflichten treffen, wenn er von einem falschen Preisvergleich Kenntnis erlangt; dann muss er den Anbieter der Preissuchmaschine zumindest zur Berichtigung auffordern.