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OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.08.2014 – I-20 U 175/13: Fehlende wesentliche Informationen bei Online-Banner-Werbung

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Das Verschweigen von wesentlichen Informationen in Online-Banner-Werbung stellt einen Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG dar.

Der Fall
Eine Bank hatte auf ihrem eigenen Internetauftritt mittels Online-Banner ein Anlageprodukt beworben. Der in diesem Banner ausgelobte Zinssatz war mit einem Sternchen versehen, welches weder in dem Banner aufgelöst noch interaktiv ausgestaltet war. Unterhalb der Werbung befand sich eine Schaltfläche „Jetzt Rendite sichern – hier klicken“, der auf eine Unterseite der Bank weiterleitete. Auf dieser Unterseite waren die Konditionen des beworbenen Angebotes (teils durch weitere Verlinkungen auf Unterseiten) angegeben. Daraus ergab sich, dass der im Banner beworbene Zinssatz auf eine bestimmte Anlagesumme beschränkt war.

Die Entscheidung
Das OLG Düsseldorf bewertete diese Werbung als wettbewerbswidrig. Die Begrenzung des beworbenen Zinssatzes auf eine bestimmte Anlagesumme stelle eine wesentliche Information im Sinne von § 5a UWG dar. Diese wesentliche Information wird dem Verbraucher vorenthalten, wenn sie ihm nicht in dem Zeitpunkt vorliegt, in dem er seine geschäftliche Entscheidung trifft. Unter Verweis auf die EuGH-Rechtsprechung (EuGH, Urteil vom 19.12.2013 – C-281/12 – Trento Sviluppo/AGCM) führt das Gericht aus, dass der Begriff „geschäftliche Entscheidung“ nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produktes, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen, wie insbesondere das Betreten des Geschäfts. Diese EuGH-Rechtsprechung, die zum Betreten eines Ladenlokals ergangen ist, überträgt das Gericht auf den Online-Bereich: Das öffnen des Internetauftritts stelle sich als das „Betreten“ des Onlineshops dar. Auf den konkreten Fall bezogen, treffe der Verbraucher seine geschäftliche Entscheidung, wenn er die Schaltfläche „Jetzt Rendite sichern“ anklickt. Da zu diesem Zeitpunkt der Verbraucher nicht über die Beschränkungen des Angebotes informiert wurde, liege ein Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG vor.

Fazit
Das OLG Düsseldorf erteilt der in der Literatur vertretenen Ansicht, dass eine „geschäftliche Entscheidung“ erst bei Einlegen eines Produktes in den virtuellen Warenkorb gegeben sei, eine Absage. Dennoch folgt aus diesem Urteil nicht zwingend, dass bei Online-Banner-Werbung sämtliche wesentlichen Informationen in dem Banner selbst angegeben werden müssen. Vielmehr lässt sich der Entscheidung entnehmen, dass eine Aufklärung des Verbrauchers auch über eine Verlinkung des Sternchenhinweises hätte erfolgen können. Demnach ist ein klarer und unmissverständlicher Hinweis – sei es als Sternchenhinweis oder eine eindeutig gestaltete Schaltfläche – auf eine weiterführende Seite, die die wesentlichen Informationen zum Angebot enthält, erforderlich (vgl. in Bezug auf Pflichtangaben nach dem Heilmittelwerbegesetzt: BGH, Urteil vom 06.06.2013 – I ZR 2/12 – Pflichtangaben im Internet).