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Bundesverfassungsgericht weist Eilantrag gegen Vorratsdatenspeicherung zurück

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Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 12.01.2016 einen Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen. Der Antragsteller wollte erreichen, dass die §§ 113 b und c TKG bis zur Entscheidung über eine hiergegen gerichtete VErfassungsbeschwerde nicht angewendet werden.

Das BVerfG wies den Antrag aus prozessualen Gründen zurück. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, “dass Nachteile, die mit dem Inkrafttreten des Gesetzes nach späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, die Nachteile, die im Falle der vorläufigen Verhinderung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten, in Ausmaß und Schwere deutlich überwiegen.”

Die eigentliche Frage, ob die neuen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung verfassungsgemäß sind, bleibt damit weiter offen.