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Bundesgerichtshof zur Ermittlung des Aussagegehalts von Äußerungen in einer Sati-resendung – BGH, Urteil vom 10.01.2017 – VI ZR 561/15

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Zwei Journalisten klagten gegen einen Beitrag in einer Satiresendung. Dort wurden mittels einer Schautafel Verbindungen der Journalisten zu Lobby-Organisationen aufgezeigt und somit ihre Unabhängigkeit bei dem Thema Sicherheitspolitik in Frage gestellt. Die Kläger wandten sich u.a. gegen die Behauptung sie seien Mitglieder, Vorstände oder Beiräte in acht bzw. drei Organisationen, die sich mit sicherheitspolitischen Fragen befassen. Das Beru-fungsgericht hatte den Beitrag untersagt.
Der BGH hob dieses Berufungsurteil auf und wies die Klage ab. Die mit der Klage angegrif-fenen Äußerungen würden bei zutreffender Sinndeutung nicht getätigt und hätten nicht un-tersagt werden dürfen. Bei der Ermittlung des Aussagegehalts muss der Gesamtzusammen-hang berücksichtigt werden, in dem die Äußerung gefallen ist. Bei satirischen Beiträgen ist die Äußerung zudem von ihrer satirischen Einkleidung (Verfremdung, Übertreibung) zu be-freien. Dass die gezeigte Schautafel ungenau ist, spielt bei der Beurteilung daher keine Rolle, da der verständige Zuschauer diese als satirische Verfremdung und Übertreibung wahrnimmt. Bei Anwendung dieser Grundsätze lässt sich dem Beitrag die wahre Aussage entnehmen, dass die Kläger Verbindungen zu mehreren der genannten Organisationen ha-ben.