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BGH zur AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle von Preisvereinbarungen – BGH, Urteil vom 08.10.2009 – III ZR 93/09

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Eine Preisvereinbarung unterliegt ausnahmsweise der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, wenn diese dazu dient, dem Kunden seine dienstvertraglichen Recht auf Kündigung und Rückerstattung zu entziehen. Bei einem Vertrag, deren Hauptleistungspflicht dienstvertragli-chen Charakter hat, verstößt eine Preisvereinbarung, die die Vergütung ausschließlich oder überwiegend für eine (werkvertragliche) Vorbereitungshandlung festlegt, gegen das Umge-hungsverbot des § 306a BGB.
Der Fall
Die Beklagte erstellt von ihren Kunden, die auf der Suche nach einer Partnerschaft sind, Vi-deos und stellt diese zeitlich unbegrenzt in ihr Portal ein. Mit diesem Video können sich die Kunden anderen Mitgliedern präsentieren und vorstellen. Zudem bekommt der Kunde die Möglichkeit, sich die Videos anderer Kunden und somit potentieller Partner anzusehen.
Zur Vorbereitung dieser Leistung erstellte die Beklagte ein Videointerview von Kunden. Der Großteil der vertraglich Vergütung war nicht für den Betrieb des Video-Partnerportal ge-schuldet, sondern entfiel auf die Erstellung dieses Videos.
Nachdem der Kunde das Vertragsverhältnis kündigte, verlangt er die gezahlte Vergütung zurück.
Die Entscheidung
Der BGH bejahte den Rückzahlungsanspruch des Kunden und erteilte der Vertragspraxis des Partnerportals eine deutliche Absage. Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit folge zunächst, dass Preisvereinbarung für Hauptleistungen grundsätzlich nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegen.
Dient die Preisvereinbarung jedoch der Entwertung eines jederzeitigen Kündigungsrechts (hier: § 627 BGB) und des Rückerstattungsanspruches (hier: § 628 BGB), liegt ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot gemäß § 306a BGB vor.
Vertraglich schulde die Beklagte eine Dienstleistung, nämlich die dauerhafte Bereitstellung und Pflege des Partnerportals. Die Erstellung die Videos (also eines Werkes) stelle lediglich eine unselbständige Vorbereitungshandlung dar. Dieses vertragliche Gepräge spiegelt die Preisvereinbarung nicht wieder: Die vom Kunden zu zahlende Vergütung war an die Erstel-lung des Videos geknüpft und somit an eine Vorbereitungshandlung, die für den Kunden keinen eigenständigen Wert habe. Die zeitlich unbegrenzte Teilnahme an dem Partnerver-mittlungs-System – also die geschuldete Hauptleistung – war nicht zu vergüten. Durch diese Vertragsgestaltung versuche die Beklagte, ihren Kunden die dienstvertraglichen Rechte (Kündigung und Rückerstattungsanspruch) zu entziehen. Die Preisvereinbarung sei daher unwirksam.