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BGH: “Textform” für Verbraucher verständlich

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Kurz

Im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung ist es nicht erforderlich einem Verbraucher gegenüber zu erläutern was “Textform” meint (BGH vom 10.06.2015, IV ZR 105/13)

Hintergrund

Darf ein Verbraucher einen Vertrag widerrufen, ist eine Belehrung über dieses Recht erforderlich um die Widerrufsfrist auszulösen, § 356 Abs. 3 BGB. Das Versicherungsrecht verlangt für den Widerruf Textform, § 8 Abs. 1 (2) VVG (vgl. § 5 a VVG aF.). Entsprechend enthielt auch die Belehrung den Begriff “Textform” ohne zu erläutern, was darunter zu verstehen ist. Der Begriff der Textform ist in § 126b BGB bestimmt. Aber bei Vewendung von Rechtstermini gegenüber Verbrauchern ist Vorsicht geboten. In Haftungsklauseln soll “Kardinalpflicht” für einen Verbraucher intransparent sein (BGH vom 20. 07. 2005 – VIII ZR 121/04). Der BGH traut einem Versicherungsnehmer dagegen zu, Textform zutreffend einzuordnen: “Ohne die gesetzliche Erläuterung in § 126b BGB kennen zu müssen, kann d. VN diesem Begriff ohne weiteres entnehmen, dass er den Widerspruch in letztlich lesbarer Form dem Versicherer übermitteln und als Urheber erkennbar sein muss. Er kann ersehen, dass er seine Erklärung in Schriftzeichen und einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise festhalten muss und eine lediglich mündliche Erklärung nicht genügt.” Damit erscheint eine Verwendung des Begriffes “Textform” in Verbraucher-AGB zulässig ohne Intransparenz der Klausel zu bewirken. Sicherer und damit empfehlenswert erscheint es dennoch eine Erläuterung oder zumindest einen Verweis in die AGB aufzunehmen.