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BGH: Pflichtangaben nach Pkw-EnVKV bei Baureihenwerbung, Urteil vom 24.07.2014 – I ZR 119/13

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Wirbt eine Fahrzeughersteller ohne Angabe einer Motorisierung für eine Baureihe, die mehrere Motorisierungen umfasst, so sind CO2- und Kraftstoffverbrauchsangaben nicht erforderlich.

Der Fall

Die Beklagte warb in einer Zeitschrift für das Fahrzeug „Mercedes-Benz SLK“ ohne Angabe der CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte. Dagegen wendete sich ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband und verlangte Unterlassung sowie die Zahlung von Abmahnkosten. Das erstinstanzliche Landgericht (LG Stuttgart, Urteil vom 04.01.2012 – 40 O 72/11) sowie das Berufungsgericht (OLG Stuttgart, Urteil vom 13.06.2013 – 2 U 12/12) wiesen die Klage wegen Unbegründetheit ab. Der BGH wies die dagegen eingelegte Revision zurück.

Die Entscheidung

Der BGH führt aus, dass die beanstandete Werbung nicht gegen die Pkw-EnVKV verstoße. Die Kennzeichnungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 i.V.m. Abschnitt I der Anlage 4 Pkw-EnVKV setzt voraus, dass es sich um Werbung für Modelle neue Personenkraftwagen handelt. Gemäß § 2 Nr. 15 Pkw-EnVKV ist „Modell“ die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens. Von dem beworbenen Fahrzeug „Mercedes-Benz SLK“ gibt es nach Ansicht des BGH mehrere „Varianten“ bzw. Versionen, etwa „SLK 200“, „SLK 250“ und „SLK 350“ und somit auch mehrere Modelle. Der BGH stellt klar, dass § 2 Nr. 6 Pkw-EnVKV i.V.m. Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 1999/94/EG keinen Rückschluss darauf zulasse, was unter einem „Modell“ im Sinne von § 5 Abs. 1 i.V.m. Abschnitt I der Anlage 4 Pkw-EnVKV zu verstehen ist. Ein anderes Ergebnis folge auch nicht aus Anhang IV der Richtlinie 1999/94/EG, wonach der Kraftstoffverbrauch in der Werbung nicht angegeben werden muss, wenn in der Werbung lediglich auf eine Fabrikmarke und nicht auf ein bestimmtes Modell verwiesen wird. Der Wortlaut des letzten Satzes des Anhangs IV Ziffer 3 der Richtlinie 1999/94/EG unterscheidet sich von der nationalen Umsetzungsnorm. In der Regelung der Richtlinie heißt es, dass bei der Werbung für Fabrikmarken (und nicht für ein bestimmtes Modell) der Kraftstoffverbrauch nicht angegeben werden muss. Über die Angabe der CO2-Werte trifft die europäische Regelung keine Aussage. Dass diese Regelung keine Aussage über die Angabe von CO2-Emissionen enthält, führe nicht zu dem Umkehrschluss, dass die CO2-Emissionen in solchen Fällen (Werbung lediglich für eine Fabrikmarke und nicht für ein bestimmtes Modell) angegeben werden müssen. Dies folge daraus, dass Anhang IV der Richtlinie 1999/94/EG an Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 1999/94/EG anknüpft und Art. 6 Abs. 1 wiederum Werbung für ein bestimmtes Personenkraftwagenmodell voraussetzt.

Fazit

Die Entscheidung beantwortet die bis dahin umstrittene Frage, ob CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchsangaben auch bei Werbung für eine Baureihe, die in der Regel eine bestimmte Anzahl von Modellen umfasst, zu machen sind. Dieses Ergebnis lässt sich auch damit begründen, dass Abschnitt II Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Abschnitt I Nr. 3 der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV eine Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht aufstellt:

„Wird lediglich für die Fabrikmarke und nicht für ein bestimmtes Modell geworben, so ist eine Angabe der Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Werte nicht erforderlich.“

Der ursprüngliche Wortlaut der Regelung war wie folgt:

„Wird lediglich für eine Fabrikmarke oder einen Typ geworben, ohne dass Angaben zur Motorisierung, zum Beispiel Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung, gemacht werden, so ist eine Angabe der Verbrauchs- und CO2-Werte nicht erforderlich.“

In der Gesetzesbegründung zur ursprünglichen Reglung heißt es, dass Imagewerbung von der Hinweispflicht ausgenommen werden sollte und Imagewerbung auch eine bestimmte Baureihe betreffen kann (Bundesratsdrucksache 143/04, Seite 24 f.). Diese ausdrückliche Ausnahme von der Hinweispflicht bei der Werbung für eine Baureihe findet sich jedoch nicht im aktuellen Gesetzestext wieder. Mit der Novellierung der Pkw-EnVKV zum 01.12.2011 wurde der oben zitierte ursprüngliche Wortlaut geändert. Der neue Wortlaut orientiert sich an dem Wortlaut der Richtlinie mit der Folge, dass nach dem Wortlaut unklar war, ob auch die Bewerbung einer Baureihe von der Hinweispflicht ausgenommen werden soll. Laut Gesetzesbegründung erfolgte die Änderung mit dem Ziel, den Wortlaut an die Regelung der Richtlinie anzupassen. Ausdrücklich heißt es in der Gesetzesbegründung, dass zur Imagewerbung auch die Werbung für eine Produktgruppe zählen kann, wenn keine Angaben zur Motorisierung gemacht werden (Bundesratsdrucksache 281/11, Seite 44). Daraus folgt, dass eine inhaltliche Änderung der ursprünglichen Regelung mit der Änderung des Wortlautes nicht bezweckt wurde (so auch Schabenberger/Amschewitz, (Keine) Pflicht zur Angabe von Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Werten in Werbeschriften für Automarken und Baureihen, WRP 2012, 669 (671)).