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BGH: Menschen kein Beiwerk zu Prominenten (Urt. v. 21.04.2015, VI ZR 245/14)

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Zufällig mit abgebildete Personen können gegen die Veröffentlichung von Bildern vorgehen.

Der Fall

Auf einem Zeitungsbild, das einen Fußballspieler am Strand zeigt, erkennt sich die Klägerin im Hintergrund. Sie ist im Bikini auf einer Sonnenliege abgebildet. Gegen die Veröffentlichung und Verbreitung richtet sich ihre Klage. Die Zeitung beruft sich auf ihr Recht zur Bebilderung eines zeitgeschichtliches Ereignis, außerdem seien Personen im Hintergrund wie “Beiwerk” zu beurteilen.

Die Entscheidung

Der BGH (Urt. v. 21.04.2015, VI ZR 245/14) hält die Veröffentlichung des Fotos für unzulässig. Eine Einwilligung der Klägerin liege nicht vor. Die Abbildung könne auch nicht gerechtfertigt werden, weil sie dem Bereich der Zeitgeschichte zuzornden wäre, § 23 Abs.1 Nr.1 KUG. Notwendig wäre ein Zusammenhang der beanstandeten Abbildung (Klägerin im Bikini) mit dem angeblich zeitgeschichtlichen Ereignis (Prominenter als Diebstahlsopfer am Ballermann). Das Sonnenbaden auf einer Liege sei dem privaten Bereich zuzuordnen und stünde in keinem Zusammenhang mit dem Berichtsereignis. Daher käme eine Rechtfertigung aus einem Berichtsinteresse nicht in Betracht.

Eine analoge Anwendung der Vorschrfiten über die Abbildung von Personen als Beiwerk, § 23 Abs.1 Nr. 2 KUG, kommt nach Ansicht des BGH auch nicht in Betracht. Die Vorschrift gestattet es Bilder von Landschaften oder sonstigen Örtlichkeiten zu veröffentlichen, auch wenn Personen darauf mit abgebildet sind, sofern diese lediglich als Beiwerk erscheinen. Nachdem die Aufnahme ersichtlich nicht der Bebilderung derLandschaft oder des Strandes diente, kam eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift nicht in Frage. Eine analoge Anwendung lehnt der BGH ebenfalls ab, es bestehe keine Regelungslücke, denn für die Bebilderung des Zeitgeschehens sei die Abwägung nach § 23 Abs.1 Nr.1 KUG ausreichend.

Einen Entschädigungsanspruch lehnt der BGH jedoch ab. Der Eingriff in die Rechte der Klägerin sei nicht so schwerwiegend, dass zusätzlich zu dem Verbot der weiteren Verbreitung des Bildes auch ein finanzieller Ausgleich erforderlich wäre.

Konsequenzen

Die lang erwartete Entscheidung des BGH zu diesem Thema bringt etwas Klarheit und stärkt die Rechte von Begleitpersonen oder unbeteiligten Dritten. Wer nicht an einem zeitgeschichtlichen Ereignisses beteiligt ist oder damit in Zusammenhang steht, muss identifizierende Abbildungen in privaten Situationen nicht hinnehmen.

Für die Medien wird es schwieriger. Bildausschnitte sollten entsprechend gewählt werden oder Personen sind zu pixeln.

Wohl zulässig bleiben aber Bilder von Prominenten auf denen andere Personen abgebildet sind, die sich freiwillig in den Fotobereich begeben (Beispiel: Publikum am roten Teppich).

Ist die Abbildung von Begleitpersonen Prominenter nach den Rechtsprechungsgrundsätzen unzulässig, dann hilft auch der Vorwand eines zeitgeschichtlichen Ereignisses nicht.