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BGH erweitert Veranstalterbegriff

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Der Fall

Neben der Person, die ein Event durchführt, haftet auch der Veranstalter in bestimmten Fällen. Dies gilt beispielsweise für Urheberrechtsverletzungen eines ausübenden Künstlers für die der Veranstalter einstehen muss.Grund der Haftung ist die Mitwirkung des Veranstalters an der rechtsverletzenden Aufführung des Dritten. Den Veranstalter trifft beispielsweise die Verpflichtung bei öffentlichen Wiedergaben von Musik die Rechte mit den Verwertungsgesellschaften zu klären.Wer dagegen an einer fremden Urheberrechtsverletzung nicht mitwirkt, aber in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt, haftet nur als Störer und damit nicht auf Schadensersatz, sondern auf Unterlassen.Im vorliegenden Fall hatte ein Theater einem Künstler den Raum für eine Aufführung vermietet. Der Künstler erhielt alle Einnahmen aus dem Kartenverkauf, das Theater die Umsätze aus der Bewirtung. Außerdem war die Aufführung in den Veranstaltungskalender des Betreibers des Theaters aufgenommen worden.Nachdem das Theater keinerlei Einfluss auf das Stück, die Inszenierung, den Künstler oder die aufzuführenden Musikwerke hatte, lehnten die Vorinstanzen die Veranstaltereigenschaft des Theaterbetreibers ab. Entsprechend wurde die Klage auf doppelte Lizenzgebühren für die verwendete Musik abgewiesen.

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof erweitert nun den Begriff des Veranstalters. Auch ohne jeden Einfluss auf den Inhalt und damit die tatsächliche Nutzung des Musikwerkes, haftet das Theater als Veranstalter. Hierfür reichen das Stellen des Raumes und die Aufnahme der Veranstaltung in den Veranstaltungskalender aus, da das Theater außerdem ein wirtschaftliches Interesse am Erfolg der Aufführung in Form der Bewirtungserlöse habe.Die Vereinbarung des Theaterbetreibers mit dem Künstler, dass dieser die für die Aufführung erforderlichen Rechte zu besorgen habe, sei im Verhältnis zur Wahrnehmungsgesellschaft unbeachtlich. Aufgrund der versäumten ordnungsgemäßen Meldung habe der Veranstalter auch den „GEMA-Zuschlag“, also die doppelte Lizenz zu zahlen.

Kritik

In seinem Bestreben, die Situation der Urheber weiter zu verbessern, schüttet der BGH das Kind mit dem Bade aus.Die Erweiterung des Veranstalterbegriffs auf organisatorische Unterstützungsleistungen überzeugt dogmatisch nicht. Ab jetzt ist auch Veranstalter, wer auf die zur Aufführung gebrachte Musik keinerlei Einfluss hat und daher schon nicht in der Lage ist, den Meldepflichten des Veranstalters nach § 13 b Abs. 2 UrhWG nachzukommen. Zu Recht hatte die Rechtsprechung bisher die Veranstaltereigenschaft an eine inhaltliche Mitwirkung oder Einflussnahme bezüglich der Aufführung gekoppelt.Hilfe ist für die Veranstalter auch vom bundesdeutschen Gesetzgeber nicht zu erwarten, daher müssen sich die Betreiber von Eventlocations auf die neue Situation einstellen. Eine Strategie zur Vermeidung der Veranstaltereigenschaft bestünde darin, die Termine nicht in den Veranstaltungskalender aufzunehmen, allerdings erscheint dies nicht sehr praktikabel. Ein Theaterbetreiber könnte im Internet nicht mehr ankündigen, welche Sonderveranstaltung in seinem Haus am Abend gespielt wird. Wenig umsetzbar erscheint auch die Möglichkeit, wirtschaftlich nicht an der Veranstaltung zu partizipieren. Die Bewirtungserlöse müssten auf den Künstler übertragen werden, ohne umsatzabhängigen Rückfluss an den Betreiber. Entsprechendes müsste beim Tickethandling berücksichtigt werden.Unklar lässt die Entscheidung, ob mehrere Mitwirkende an der Organisation als gemeinsame Veranstalter behandelt werden. Dies wiederum könnte beim Eventsponsoring zur Falle werden.Letztlich wird bei der Vertragsgestaltung im Zusammenhang mit der Überlassung von Eventräumen darauf zu achten sein, Verpflichtungen des Künstlers aufzunehmen, nicht nur die Rechte zu klären, sondern dies auch einschließlich der Zahlungen gegenüber dem Vermieter der Räume nachzuweisen. Dazu gehört auch eine entsprechende Aufstellung der benutzten Werke, die für die Meldung nach § 13 b Abs. 2 UrhWG erforderlich ist.Dies dürfte die ratio der Entscheidung des BGHs sein: Die Vergütung für die GEMA soll von den Betreibern der typischen Räumlichkeiten sichergestellt und kontrolliert werden.Die Entscheidung des BGH kann aber auch herangezogen werden, um den Betreiber einer Eventlocation für andere Schäden als Veranstalter in die Pflicht zu nehmen. Um diese Risiken zu mitigieren, müsste sich der Betreiber Einwirkungsbefugnisse vertraglich sichern, damit stärkt er allerdings den Eindruck, er sei Veranstalter.Eine Lösung könnte noch in der Abspaltung des Veranstaltergeschäfts in eine eigene juristische Person liegen.