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Neue Informationspflichten für Anbieter von Dienstleistungen

09.06.2010
Am 17. Mai 2010 ist die Dienstleistungs-Informationspflichtenverordnung (DL-InfoV) in Kraft getreten (BGBl I 2010, 267). Ihre Rechtsgrundlage findet die von der Bundesregierung erlassene Rechtsverordnung in § 6c i.V.m. § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO. Sie dient der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Europäischen Union (Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2007) und legt Inhalt, Umfang und Art der Informationen fest, die ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung stellen muss. Diensteanbieter, die ihren Informationspflichten nach § 5 TMG bereits nachkommen, erfüllen schon einen Großteil der Anforderungen. Eine Prüfung unter dem Blickwinkel der neuen Verordnung darf trotzdem nicht unterbleiben, um ein Geldbuße von Euro 1.000 zu vermeiden. Außerdem drohen kostspielige Abmahnungen, sofern die Rechtsprechung, was nicht unwahrscheinlich erscheint, das UWG zur Anwendung bringt.

1. Stets zur Verfügung zu stellende Informationen (§ 2 DL-InfoV)

1. Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform (bereits erfüllt durch § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG)
2. die Anschrift der Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer (bereits erfüllt durch § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 TMG)
3. falls eine Eintragung besteht, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer (bereits erfüllt durch § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG)
4. bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle (bereits erfüllt durch § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG)
5. falls eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, die Nummer (bereits erfüllt durch § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG)
6. falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. 9. 2005, S. 22) erbracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen (bereits erfüllt durch § 5 Abs. 1 Nr. 5 a) und b) TMG)
7. gegebenenfalls verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen
8. gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand
9. gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen
10. die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben
11. falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich

2. Übermittlungsweg

Für die Form der Informationsübermittlung stellt der Gesetzgeber dem Dienstleistungserbringer vier Wege zu Auswahl (§ 2 Abs. 2 DL-InfoV):
1. dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitzuteilen
2. am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorzuhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind
3. dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich zu machen
4. in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufzunehmen
Diese Möglichkeiten entschärfen die praktische Bedeutung der Informationspflicht stark.

3. Auf Anfrage zur Verfügung zu stellenden Informationen (§ 3 DL-InfoV)

1. falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. 9. 2005, S. 22) erbracht wird, eine Verweisung auf die berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind
2. Angaben zu den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zu den Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden
3. die Verhaltenskodizes, denen er sich unterworfen hat, die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können, und die Sprachen, in der diese vorliegen
4. falls er sich einem Verhaltenskodex unterworfen hat oder einer Vereinigung angehört, der oder die ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorsieht, Angaben zu diesem, insbesondere zum Zugang zum Verfahren und zu näheren Informationen über seine Voraussetzungen
Nr. 2 bis 4 müssen in allen ausführlichen Informationen über die Dienstleistung enthalten sein.

4. Form und Zeitpunkt der Information

Für die Erfüllung der Informationspflichten ist bis zum schriftlichen Vertragsschluss, bzw. falls kein solcher geschlossen wird bis vor Erbringung der Dienstleistung Zeit. Die Informationen müssen eine klare und verständliche Form aufweisen.

5. Sonstige Bestimmungen

§ 4 DL-InfoV hält noch Regelungen für Preisangaben bereit. Im Vorhinein feststehende Preise müssen angegeben werden, andernfalls die Berechnungsgrundlage. Eine Überraschung stellt § 5 DL-InfoV dar, welcher ein allgemeines Verbot diskriminierender Bestimmungen aufstellt. Die in Satz 2 folgende Rechtfertigungsmöglichkeit ist extrem auslegungsbedürftig und es ist nur schwer abzuschätzen, welche Bedeutung dieser Regelung in der Praxis zukommen wird.