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Übertragung der Musterwiderrufsbelehrung in formelles Gesetz unter geringfügiger Änderung der Mustertexte

21.05.2010
Am 11.06.2010 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie über das Rückgaberecht in Kraft. Damit werden die Musterwiderrufs- und Musterrückgabebelehrung von der BGB-InfoV in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) und damit in formelles Recht übertragen, um für Unternehmer bei der Verwendung der Mustertexte mehr Rechtssicherheit zu schaffen.

Konsequenzen der Übertragung in formelles Recht

Nachdem die in der Anlage zur Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) enthaltene Musterbelehrung von den Gerichten mehrfach als fehlerhaft beurteilt und Abmahnungen bzw. Klagen auf Unterlassung trotz der Verwendung des Musters stattgegeben wurde, werden die Musterwiderrufsbelehrung und die Musterrückgabebelehrung nun als Gesetz erlassen. Für die Unternehmer wird damit endlich Rechtssicherheit bei Verwendung des gesetzlichen Musters geschaffen, denn neben der Regelung der Musterbelehrung in einem förmlichen Gesetz (in der Anlage zu Artikel 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB) wird auch im neuen § 360 Abs. 3 BGB ausdrücklich geregelt, dass bei Verwendung des Musters die gesetzlichen Anforderungen als erfüllt gelten.
Wer also ab 11.06.2010 das gesetzliche Muster verwendet und sich an den darin vorgegebenen Text hält, erfüllt die Anforderungen an die Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung.

Änderungen in der Musterwiderrufsbelehrung bzw. Musterrückgabebelehrung

Inhaltlich hat sich die Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung nur wenig geändert:

  • „eBay-Regelung“:

Bedeutende Neuerungen ergeben sich allein für den Verkauf von Waren über Auktionsplattformen wie eBay oder ähnliche Vertriebskonzepte. Denn bisher galt im Rahmen der hier getätigten Rechtsgeschäfte für Verbraucher immer eine Widerrufsfrist von einem Monat (anstelle von zwei Wochen), da eine Belehrung in Textform bei Vertragsschluss nicht möglich war. Die reine Information auf einer Internetseite genügt den Anforderungen an die Textform nicht. Daher ist eine Belehrung bei Vertragsschluss in Textform im Rahmen von Vertriebssystemen, nach denen der Vertrag zustande kommt, ohne dass der Unternehmer den Kunden bei Vertragsschluss kennt und damit z.B. per E-Mail belehren kann, nicht möglich. Wird der Verbraucher aber erst nach Vertragsschluss in Textform belehrt, so muss ihm bisher ein Widerrufsrecht von einem Monat eingeräumt werden.
Darüber hinaus hindert das Textformproblem bei unmittelbarem Vertragsschluss über eine Website den Unternehmer nach derzeitiger Rechtslage daran, das Widerrufsrecht durch ein Rückgaberecht zu ersetzen. Letztlich ist es auch nicht möglich, dem Kunden den Wertersatz für eine über die Prüfung der Sache hinausgehende Verschlechterung durch Ingebrauchnahme aufzuerlegen.
Diese Punkte ändert das neue Widerrufsrecht: In § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB ist nun geregelt, dass eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleichsteht, wenn der Unternehmer den Verbraucher vor Vertragsschluss ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat. In § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB wird auch bezüglich der Bestimmung, dass der Unternehmer unter bestimmten Umständen vom Verbraucher Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung fordern kann, die unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung derjenigen bei Vertragsschluss gleichgestellt. Das Widerrufsrecht kann darüber hinaus in Zukunft auch bei Verkäufen über Plattformen wie eBay durch ein Rückgaberecht ersetzt werden.

  • Weitere Änderungen:

In der neuen Musterbelehrung wurde außerdem die Widerrufsfrist von zwei Wochen in 14 Tage geändert, um die Terminologie an die europäischen Richtlinien anzupassen. Des Weiteren ist in Fällen, in denen die Widerrufsfolgen nicht eintreten können, insbesondere weil eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt, eine Belehrung über die Widerrufsfolgen nicht mehr erforderlich. Dies kann in speziellen Fällen die Widerrufsbelehrung deutlich verkürzen und ist im neuen Gestaltungshinweis 5 zur Widerrufsbelehrung geregelt.
Da sich viele gesetzliche Normen geändert haben (vor allem wurden die Vorschriften der BGB-InfoV in das EGBGB überführt), sind auch diese in der neuen Belehrung anzupassen. Es wird daher kein Unternehmer daran vorbeikommen, seine Widerrufs- oder Rückgabebelehrung mit Geltung der neuen Regelungen ab dem 11.06.2010 an die neuen Muster anzupassen, um Abmahnungen zu verhindern.
Damit sollte die Belehrung bei Verwendung des Musters dann allerdings zunächst abmahnsicher sein – zunächst, denn der Gesetzgeber plant bereits eine erneute Anpassung der Gesetze und der Widerrufsbelehrung, um die Rechtslage europarechtskonform zu gestalten.

Ausblick: Anpassung der Rechtslage an die Entscheidung des EuGH vom 03.09.2009, C-489/07, Messner ./. Krüger

Nachdem der EuGH in seiner Entscheidung festgestellt hat, dass es mit europäischem Recht nicht vereinbar ist, wenn dem Verbraucher im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts generell ein pauschal berechneter Wertersatz für die Nutzung der Sache auferlegt wird (siehe hierzu den Beitrag vom 16.10.2009) liegt nun ein Referentenentwurf vor, der die gesetzlichen Regelungen des BGB und des EGBGB an die Vorgaben des EuGH anpassen soll.
Hierin ist insbesondere die Neufassung des § 357 Abs. 3 BGB vorgesehen. Dieser soll allgemein die Wertersatzpflicht für Verschlechterungen auf solche Verschlechterungen beschränken, die auf einen über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsfähigkeit der Sache hinausgehenden Umgang mit dieser zurückzuführen sind.
Der Wertersatz bei Fernabsatzverträgen soll außerdem in einem neu geschaffenen § 312 e BGB speziell geregelt werden. Bei der Lieferung von Waren soll Wertersatz für Nutzungen nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten sein,

  • soweit der Verbraucher die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsfähigkeit der Ware hinausgeht und
  • wenn der Kunde durch ordnungsgemäße Belehrung oder anderweitig Kenntnis von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht hatte.

Konsequenzen für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung ab dem 11.06.2010

Da mit einer Umsetzung des Referentenentwurfs bis zum 11.06.2010 nicht zu rechnen ist, sollte ab diesem Zeitpunkt das neue gesetzliche Muster für die Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung verwendet werden. Dieses ist jedoch unmittelbar nach der mit dem Referentenentwurf beabsichtigten Gesetzesänderung erneut anzupassen.
Das verdeutlicht, dass auch die neuen Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung im Hinblick an die - vorrangige - europäische Rechtsordnung noch überarbeitungsbedürftig sind und auch in Zukunft sein können, so dass man als Unternehmer im Fernabsatz auch zukünftig gut beraten ist, die rechtliche Situation im Auge zu behalten und schnell auf Gesetzesänderungen zu reagieren, um Abmahnungen zu vermeiden. Dennoch hat der Gesetzgeber mit der Erhebung der Musterbelehrungen in Gesetzesrang ab dem 11.06.2010 eine größere Rechtssicherheit für die Unternehmer geschaffen.

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