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HK2 in der Berliner Zeitung

Scheinselbstständigkeit kann teuer werden – für alle Beteiligten

06.04.2010
Ab sofort schreibt Jörg Hennig alle sechs Wochen in der Berliner Zeitung im Teil "Karriere" über arbeitsrechtliche Themen. Heute: Scheinselbstständigkeit - Einblicke in eine Grauzone

Frau A. staunte nicht schlecht, als sie Post von ihrer Krankenkasse bekam: 12.000 € sollte die Psychotherapeutin nachzahlen! Die Begründung: Sie habe in ihrer Praxis eine „selbstständige“ Mitarbeiterin zur Betreuung von Patienten eingesetzt – eine Tätigkeit, die als die einer Angestellten einzustufen sei und für die entsprechende Sozialversicherungsbeiträge fällig würden. Auch die „Scheinselbstständige“ war wenig erfreut, als Frau A. von ihr 50 % der Nachzahlung einforderte.

Dramen wie diese spielen sich im deutschen Arbeitsleben häufig ab. Zwei Parteien sind sich einig, dass sie zusammenarbeiten möchten. Sie verstehen ihr Verhältnis als eines von Auftraggeber und Auftragnehmer – und dann melden sich Sozialversicherungsträger, definieren das Ganze als Arbeitsverhältnis und fordern Beiträge nach. In einigen Branchen kommt das besonders häufig vor. Dazu zählen neben Gastronomie und Transportgewerbe auch Segmente mit im Schnitt höher qualifizierten Arbeitskräften wie Psycho- oder Physiotherapeuten, Journalisten, Architekten und Softwareentwicklern.

Von Scheinselbstständigkeit spricht man, wenn eine Person als selbstständig angesehen und bezahlt wird, obwohl tatsächlich eine Arbeitnehmereigenschaft besteht. Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge sind im Falle einer Aufdeckung nachzuzahlen. Scheinselbstständigkeit kann zu Nachforderungen von bis zu mehreren Hunderttausend Euro führen. Angesichts solcher Summen wirkt die Verjährungsfrist von bis zu fünf Jahren nur mäßig beruhigend.
Auch wenn Scheinselbstständigkeit prinzipiell beide Seiten betrifft: Für Auftragnehmer, die unversehens zu Arbeitnehmern werden, halten sich Nachforderungen in Grenzen: Sie müssen maximal die in den letzten drei Abrechnungsmonaten erzielten Einnahmen „nachversichern“. Doch auch das kann unangenehm werden: So können Nachforderungen, die in die Kassen gesetzlicher Versicherungen wandern, dazu führen, dass privat abgeschlossene Versicherungsverträge nicht mehr bedient werden können – von anderen Engpässen ganz zu schweigen.

Es lohnt sich also, einen genaueren Blick auf die Kriterien zu werfen, nach denen das Gesetz zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen unterscheidet. Arbeitnehmer zeichnen sich vor allem dadurch aus, dass sie weisungsgebunden tätig werden. Doch nicht jeder, der sich für weisungsfrei hält, ist auch selbstständig im Sinne des Gesetzes. Weisungsgebunden arbeitet etwa auch, wer in die Organisation eines anderen eingegliedert ist und hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt der Tätigkeit dessen Anweisungen zu befolgen hat. Verlangt also ein Auftraggeber die Erbringung der Leistung in dessen Räumen, schreibt er Anwesenheitszeiten vor und greift in Einzelschritte der Tätigkeit ein, liegt mit einiger Sicherheit eine Scheinselbstständigkeit, also ein Anstellungsverhältnis vor.

Im Einzelfall festzustellen, ob jemand weisungsgebunden arbeitet, ist jedoch alles andere als leicht. Daher hat die Deutsche Rentenversicherung Bund einen Fragebogen entwickelt, mit dessen Hilfe sich weitere Aspekte einer Tätigkeit im Sinne der Frage „Scheinselbstständig – ja oder nein?“ prüfen lassen. Gefragt wird: Erhalten Sie weniger als 5/6 Ihrer Einkünfte von nur einem Auftraggeber? Haben Sie Ihre jetzige Tätigkeit zuvor nicht als Arbeitnehmer ausgeübt? Beschäftigen Sie nicht nur Arbeitnehmer in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen? Können Sie Aufträge folgenlos ablehnen? Treten Sie selbst am Markt auf? Und: Setzen Sie in nennenswertem Umfang Kapital ein? Wer diese Fragen bejahen kann, darf wieder hoffen. So ist z. B. anerkannt, dass Kuriere mit eigenem LKW selbstständig sind, auch wenn sie voll in die Organisation des Auftraggebers eingegliedert sind. Denn sie leisten einen hohen Kapitaleinsatz – ein klares Indiz für Selbstständigkeit.

Wer ganz sicher gehen will, kann ein Anfrageverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund starten. Dabei erteilt man alle erforderlichen Auskünfte und erhält schließlich einen Bescheid, durch den man rechtskräftig als selbstständig oder angestellt eingestuft wird. Allerdings ist diese Statusüberprüfung nicht sehr beliebt: Wer sich in der Grauzone zwischen Selbstständigkeit und Weisungsgebundenheit bewegt, fürchtet meist die Einstufung als Arbeitnehmer mehr, als ihm die Ungewissheit in dieser Frage Bauchschmerzen bereitet.