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Teilnahmebedingungen bei Fernsehwerbung mit Gewinnspiel

19.02.2010
Ist die Teilnahme an einem Gewinnspiel nicht unmittelbar möglich, kann es in der Fernsehwerbung genügen, für die Teilnahmebedingungen auf eine Internetseite oder Teilnahmekarten zu verweisen.
BGH vom 09.07.2009, I ZR 64/07, FIFA-WM-Gewinnspiel

Der Fall

Die Beklagte hat in einer Fernsehwerbung ein Gewinnspiel angekündigt, ohne Angabe zu den Teilnahmebedingungen zu machen. Sie hat lediglich auf die im Handel erhältlichen Teilnahmekarten hingewiesen, aus denen die Teilnahmebedingungen ersichtlich waren.
Der Hinweis in der Fernsehwerbung lautete: „Jetzt mit G. Tickets für die FIFA-WM 2006 gewinnen und dazu ein gratis Rasiergel. Teilnahmekarten sind separat im Handel erhältlich.“
Eine direkte Teilnahme am Gewinnspiel, z.B. per Telefon, war nicht möglich. Darin, dass in der Fernsehwerbung die Teilnahmebedingungen nicht angegeben waren, hat der Verein gegen Unwesen im Handel eine Verletzung des § 4 Nr. 5 UWG gesehen und auf Unterlassung geklagt.

Die Entscheidung

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Klage abgewiesen. Der BGH hat die Entscheidung des OLG Frankfurt nun bestätigt. Da die beanstandete Werbung verstoße nicht gegen § 4 Nr. 5 UWG.
§ 4 UWG regelt Beispiele unlauterer Handlungen und besagt in Nr.5, dass unlauter handelt, wer bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt.
Der BGH hat in seinem Urteil zunächst festgestellt, dass die Vorschrift des § 4 Nr. 5 UWG im Einklang mit der europäischen Richtlinie über unlauterer Geschäftspraktiken (Richtlinie 2005/29/EG) stehe. Das Tatbestandsmerkmal der „Teilnahmebedingungen des Gewinnspiels“ sei im Einklang mit Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie auszulegen und erfasse daher nur Bedingungen, die für die Entscheidung des Verbrauchers über die Teilnahme wesentlich seien. Daher sei die Regelung des § 4 Nr. 5 UWG kein per se-Verbot, das ein bestimmtes Verhalten generell untersage, sondern es sei in jedem Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Angabe von Teilnahmebedingungen erforderlich sei. Die Tatbestandsmerkmale „klar und eindeutig“ des § 4 Nr. 5 UWG ließen ebenfalls eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu.
Der BGH hat zwar in der beanstandeten Werbung ein Gewinnspiel mit Werbecharakter im Sinne des § 4 Nr. 5 UWG gesehen und ist davon ausgegangen, dass bereits die Ankündigung eines Gewinnspiels unter § 4 Nr. 5 UWG fällt, hat aber unter den konkreten Umständen keine Pflicht zur Angabe der Teilnahmebedingungen in der Fernsehwerbung angenommen. Dabei hat er berücksichtigt, dass das Fernsehen im Vergleich zu Printmedien ein „flüchtiges“ Medium ist und die Teilnahme im konkreten Fall noch nicht ohne weiteres möglich war. In solchen Fällen könne es genügen, auf weiterführende Hinweise zu den Teilnahmebedingungen in leicht zugänglichen Quellen zu verweisen, wie etwa auf einer Internetseite den Teilnahmekarten. Im Streitfall sei daher die Angabe der Teilnahmebedingungen unmittelbar in der Fernsehwerbung nicht erforderlich.
Der BGH hat weiter ausgeführt, der Verbraucher rechne auch damit, dass Gewinnspiele zeitlich begrenzt seien und die Teilnahme an Bedingungen geknüpft sei. Wenn wie im zugrundeliegenden Fall die Teilnahmebedingungen auf den Teilnahmekarten zu finden sind, sei das Erfordernis der leichten Zugänglichkeit erfüllt. Sinn und Zweck des § 4 Nr. 5 UWG sei es nämlich nicht, einer Gewinnspielwerbung allgemein entgegen zu wirken, sondern der Gefahr zu begegnen, dass in intransparenter Weise hohe Hürden für eine Teilnahme am Gewinnspiel aufgestellt werden.

Konsequenzen

Der BGH hat klargestellt, dass § 4 Nr. 5 UWG einer Fernsehwerbung mit einem Gewinnspiel (ohne Nennung der Teilnahmebedingungen) nicht per se entgegen steht und dass es bei der Prüfung einer unlauteren Handlung gemäß § 4 Nr. 5 UWG immer auf den konkreten Einzelfall ankommt. Fraglich bleibt, inwieweit die Entscheidung auf andere Fälle, z.B. einen allgemeinen Verweis auf Teilnahmebedingungen im Internet, übertragbar ist.
Zu beachten ist auch, dass es in der Entscheidung nicht um die Einbeziehung der Teilnahmebedingungen ging, sondern lediglich um wettbewerbsrechtliche Aspekte. Denn die Fernsehwerbung eröffnete mit dem Gewinnspiel keine unmittelbare Teilnahmemöglichkeit, sondern die Teilnahme erfolgte über einen anderen Kanal, in dessen Rahmen die Teilnahmebedingungen erst einbezogen werden sollten.
Für den Bereich der Werbung mit Gewinnspielen im Fernsehen ohne Eröffnung einer unmittelbaren Teilnahmemöglichkeit hat der BGH mit dem Urteil Klarheit geschaffen.