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In einem formularmäßigen Erdgassondervertrag eines Gasversorgungsunternehmens befand sich die Preisanpassungsklausel: „Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt.“. Diese Klausel orientierte sich inhaltlich an den Vorgaben von § 4 Abs. 1 und 2 der „Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung (AVB-GasV)“.
Der BGH hielt die Klause früher für unwirksam und befand, dass sich das Gasversorgungsunternehmen für die vertragliche Mindestlaufzeit von zwei Jahren an seinem Preis festhalten lassen müsse.
Die Klausel sei gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam, weil sie nicht klar und verständlich sei und Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige.
Nicht hinreichend klar geregelt sei, wie sich die Gaspreise bei Vorliegen der klauselmäßigen Voraussetzung ändern sollten. Unklar sei insbesondere, ob die Änderungen in einem bestimmten oder in welchem Verhältnis zur Änderung der allgemeinen Tarifpreise erfolgen solle. In Betracht käme eine nominale Übertragung, eine prozentuale Übertragung oder ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht. Die Unklarheit werde nicht durch die Verweisung auf die AVB-GasV beseitigt, da der Vertrag sich für einen durchschnittlichen Kunden als abschließende Regelung darstelle und nicht erkennen lasse, dass zu seinem Verständnis ergänzend die Bestimmungen der AVB-GasV heranzuziehen sein könnten. Der Verwenderin werde es also durch die Klausel auch ermöglicht, dass in dem ursprünglich vereinbarten Gaspreis zum Ausdruck kommende Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung zu ihren Gunsten zu verändern. Die unangemessene Benachteiligung der Kunden werde auch nicht durch Einräumung des Rechts zur Lösung vom Vertrag ausgeglichen.
Der BGH zeigt einmal mehr, dass er Leistungs- und Änderungsvorbehalte in AGB mehr als nur kritisch gegenübersteht (vgl. BGH vom 15.11.2007, III ZR 247/06 zu Pay-TV-Angeboten oder BGH vom 11.10.2007, III ZR 63/07 zu Änderungsvorbehalten bei Providern). Damit bleiben nur zwei Lösungen: