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Tarifliche Bezugnahmeklauseln und Gleichstellungsabrede

23.10.2008
BAG verschärft Anforderungen bei einem Tarifwechsel des Arbeitgebers. Bei Unachtsamkeit müssen auch künftige Tariflohnerhöhungen an Arbeitnehmer ausgezahlt werden.
BAG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 4 AZR 793/07 -

Wird in einem Arbeitsvertrag auf das einschlägige Tarifwerk in der jeweils geltenden Fassung verwiesen, ist der Arbeitgeber auch nach dem Austritt aus dem tarifschließenden Verband verpflichtet, die nach dem Ende der Verbandsmitgliedschaft abgeschlossenen Tarifverträge anzuwenden (BAG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 4 AZR 793/07 -). Das gilt jedenfalls dann, wenn sich aus dem Vertragswortlaut und den Umständen des Vertragsschlusses keine Anhaltspunkte für den Willen der Parteien ergeben, es solle nur eine Gleichstellung nicht organisierter mit organisierten Arbeitnehmern erfolgen und die vereinbarte Dynamik bei Wegfall der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers entfallen - sog. Gleichstellungsabrede.

Der Fall:

Im Mai 2002 wurde zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Arbeitsvertrag geschlossen, der auf die jeweils geltenden tariflichen Bestimmungen der betreffenden Branche verweist. Zum Ende des Jahres 2005 trat die Beklagte aus dem Arbeitgeberverband aus. Der Kläger begehrte unter Hinweis auf die vertragliche Bezugnahmeklausel weiterhin die Zahlung des Tariflohns und zwischenzeitlicher Lohnerhöhungen.

Die Entscheidung:

Das BAG bestätigte die Vorentscheidungen, wonach der Kläger die tariflichen Lohnerhöhungen verlangen kann. Von einer Gleichstellungsabrede ist nach dieser Entscheidung nicht schon dann auszugehen, wenn der von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellte Arbeitsvertrag auf die für ihn einschlägigen und im Verhältnis zu den tarifgebundenen Arbeitnehmern ohne weiteres geltenden Tarifverträge verweist. Da weder der Vertragswortlaut noch die Umstände bei Vertragsschluss Anhaltspunkte für einen Willen der Parteien ergaben, es solle nur eine Gleichstellungsabrede getroffen werden, ist die Beklagte verpflichtet, auch die nach ihrem Verbandsaustritt geschlossenen Änderungstarifverträge gegenüber dem Kläger arbeitsvertraglich anzuwenden.

Bewertung:

Das BAG setzt mit dieser Entscheidung die Linie fort, die es bereits in seinem Urteil vom 14. Dezember 2005 (- 4 AZR 536/04 -) angekündigt und im Urteil vom 18. April 2007 (- 4 AZR 652/05 -) erstmalig umgesetzt hatte. Danach ist eine Verweisung auf Tarifverträge regelmäßig als solche und nicht bloß als Gleichstellungsabrede auszulegen, mit der der Arbeitgeber tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern lediglich identische Löhne zahlen möchte. Der Unterschied zeigt sich bei einem Verbandsaustritt oder –wechsel des Arbeitgebers: Bei einer echten Gleichstellungsabrede kann mühelos ein neuer oder gar kein Tarifvertrag angewandt werden und Erhöhungen der bisherigen Tariflöhne werden nicht mehr an die Arbeitnehmer weiter gegeben. Anders ist dies bei der bloßen Inbezugnahme von Tarifverträgen. In diesem Fall gelten die Tarifverträge weiter – selbst wenn der Arbeitgeber den Verband zwischenzeitlich gewechselt haben sollte. Folge: Der Verbandswechsel bringt dem Arbeitgeber nichts mehr.

Für die Vertragspraxis ist umso mehr darauf zu achten, eine klare Linie zwischen Gleichstellungsabrede und echter Bezugnahmeklausel zu ziehen. Das gilt auch und besonders im Bereich der Zeitarbeit, wenn sich Zeitarbeitunternehmen den Wechsel zur Entlohnung nach werkvertraglichen Grundsätzen vorbehalten wollen.

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