News & Know How

Verbesserte Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums

10.09.2008
Zum 01.09.2008 ist das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung für geistiges Eigentum in Kraft getreten. Gravierende Neuerung ist der Auskunftsanspruch gegen Dritte wie Provider oder Spediteure. Hinzu kommen weitere Mechanismen, die dem Verletzten zusätzliche Beweismittel oder Sicherungsinstrumente verschaffen.
Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008, BGBL. 2008, 1191

Ausgangssituation

Auf Grundlage internationaler Verträge, insbesondere des sogenannten TRIPS-Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte am geistigen Eigentums wurde auf europäischer Ebene die Richtlinie 2004/98/EG vom 29.04.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums geschaffen. Das bundesdeutsche Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Halbleiter, Urheberrecht und Leistungsschutzrechte, Geschmacksmuster, geschützte Sorten) dient der Umsetzung dieser Richtlinie. Einzelfragen wie der Umfang des Auskunftsanspruchs und Fragen der Kostenerstattung konnten vom nationalen Gesetzgeber eigenverantwortlich geregelt werden. Nachfolgend werden von HK2 die wichtigsten Neuregelungen am Beispiel des Urheberrechts vorgestellt:

Auskunftsanspruch gegen Dritte

Während sich der urheberrechtliche Auskunftsanspruch bisher nur gegen den Verletzer richtete, besteht der Anspruch nunmehr bei offensichtlicher Rechtsverletzung auch gegen nur faktisch involvierte Personen. Das sind solche, die im gewerblichen Ausmaß rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatten, rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahmen, rechtsverletzende Tätigkeiten und genutzte Dienstleistungen erbrachten oder daran nach Angaben entsprechender Personen beteiligt waren (§ 101 Abs. 2 UrhG). Auf eine Erkennbarkeit oder ein Verschulden kommt es nicht an. Der Auskunftsanspruch verlangt, dass der in Anspruch Genommene im gewerblichen Ausmaß an rechtsverletzenden Handlungen beteiligt war. Damit ist die Vornahme zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils gemeint. Gerade Provider werden aber immer zu ihren wirtschaftlichen Vorteil handeln. Gemeint ist aber nicht das allgemeine Handeln des Providers, sondern inwiefern er individuell im gewerblichen Ausmaß an Rechtsverletzungen beteiligt war. Hier möchte der Gesetzgeber wahlweise eine quantitative oder qualitative Betrachtung. Bereits die öffentliche Zugänglichmachung einer umfangreichen Datei wie eines vollständigen Films, eines Musikalbums oder Hörbuchs vor oder unmittelbar nach Veröffentlichung soll ein entsprechendes gewerbliches Ausmaß begründen. Nach dieser Lesart wird der Auskunftsanspruch damit für die meisten Teilnehmer an Tauschbörsen relevant werden.
Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten erteilt werden, insbesondere also bei der Ermittlung einer hinter einer IP-Nummer zu einem bestimmten Zeitpunkt stehenden Person, ist zunächst eine richterliche Anordnung vom Verletzten zu beantragen (§ 101 Abs. 9 UrhG). Das Verfahren kostet pauschal EUR 200,00 (§ 128 c Abs. 1 KostO).
Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen (§ 101 Abs. 2 Satz 3 UrhG). Bislang kursieren dafür um ca. EUR 100,00. Interessant wird sein, ob insoweit Zurückbehaltungsrechte geltend gemacht werden können. Der Auskunftspflichtige benötigt daher für seine Aufwendungen an sich keinen gleichzeitigen Schadensersatzanspruch gegen seinen rechtsverletzenden Kunden. Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft schuldhaft falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet (§ 101 Abs. 5 UrhG). Eine voreilige Auskunft soll dagegen nur dann eine Haftung auslösen, wenn der Auskunftserteiler wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war (§ 101 Abs. 6 UrhG).

Erleichterung bei Aktivlegitimation

Neu ist § 10 Abs. 3 UrhG. Danach können sich Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte zumindest im einstweiligen Rechtsschutz oder bei Unterlassungsansprüchen auf ihre vermutete Rechtsinhaberschaft berufen, wenn sie auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werks in der üblichen Weise entsprechend bezeichnet sind. Damit müssen voraussichtlich insbesondere Film- und Tonträgerhersteller, aber auch Verleger und Softwareanbieter für derartige Verfahren zunächst nicht mehr die umfangreichen Rechteketten belegen.

Anspruch auf Vorlage und Besichtigung, Vernichtung

Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung des geistigen Eigentums kann der Verletzer auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch genommen werden. Bei Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen (§ 101 a UrhG). Dies gilt gerade auch zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen (§ 101 b UrhG).
Die Vernichtung von Piraterie-Ware wurde vereinfacht wenn kein Widerspruch durch den Verfügungsberechtigten vorliegt.

Schadensersatz und Kostenerstattung

Ausdrücklich festgeschrieben ist nunmehr, dass der Verletzte ein Wahlrecht zwischen dem ihn entstandenen Schaden, Herausgabe des Verletzergewinnes oder einer angemessenen Lizenz hat (§ 97 UrhG).
Die Kostenerstattung für Abmahnungen soll zukünftig auf EUR 100,00 begrenzt sein (§ 97 a Abs. 2 UrhG). In der Praxis wird dies aber die Ausnahme bleiben, da die Kostengrenze nur für die erste Abmahnung, einfache Fälle und unerhebliche Verletzungen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs nach dem 01.09.2008 eingreifen soll. Die Standardbeispiele aus der Gesetzesbegründung sind ein Stadtplanausschnitt oder ein Liedtext auf einer privaten Homepage oder ein Foto zur Verwendung bei eBay. Der anwaltliche Vergütungsanspruch bleibt grundsätzlich unberührt, so dass Leidtragender der geschädigte Rechtsinhaber wäre.
Ein besonderes Institut ist die Entschädigung nach § 100 UrhG, mit dem der schuldlos in Anspruch genommene, z.B. auf Unterlassen, dem durch die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig großer Schaden entstünde, mit Zahlung einer Entschädigung eine Art Zwangslizenz erhalten kann.