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Der BGH prüfte folgende Klausel:
"Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich einverstanden, dass die von mir oben angegebenen Daten sowie die Rabattdaten (Waren/Dienstleistungen, Preis, Rabattbetrag, Ort und Datum des Vorgangs) für an mich gerichtete Werbung (z. B. Informationen über Sonderangebote, Rabattaktionen) per Post und mittels ggfs. von mir beantragter Services (SMS oder E-Mail-Newsletter) sowie zu Zwecken der Marktforschung ausschließlich von der L. Partner GmbH und den Partnerunternehmen gemäß Nummer 2 der beiliegenden Hinweise zum Datenschutz gespeichert und genutzt werden. ...
❏ Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird. ..."
Der BGH erachtet die Klausel nur insoweit für unwirksam, als die Einwilligung zum Erhalt von Werbe-E-Mails oder SMS entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG nicht als „Opt-in“-Erklärung erfolgt.
Die weiteren angegriffenen Klauseln hielt der BGH dagegen für zulässig, so die Angabe des Geburtsdatums zur praktikablen und sicheren Methode der Identifizierung ebenso wie die Klausel, wonach die Rabattdaten zur Gutschrift, Abrechnung gegenüber Partnerunternehmen sowie zur Verwaltung und Auszahlung der Rabatte weitergemeldet werden dürfen (jeweils im Rahmen von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 alt 1 BDSG).
Eine ausführliche Kommentierung erfolgt nach Vorliegen der Urteilsgründe