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Satire mit bekannter Marke zulässig

23.11.2005
Der markenmäßige Gebrauch einer bekannten Kennzeichnung kann zulässig sein, soweit es sich um eine von der Kunstfreiheit gedeckte satirische Auseinandersetzung handelt.
BGH vom 03.02.2005, I ZR 159/02 – Lila Postkarte

Der Fall:

Die Zeichenfolge "Milka“ und die Farbe Lila sind wohl bei allen Adressaten von Werbung untrennbar mit den Schokoprodukten eines Unternehmens verbunden. Diesen Umstand machte sich ein Postkartenverlag zu eigen, indem er eine lila Postkarte mit dem Text „Über allen Wipfeln ist Ruh, irgendwo blökt eine Kuh. Muh! Rainer Maria Milka“ herstellte und vertrieb. Der Schokomulti besitzt die Farbmarke Lila. Auch die Zeichenfolge „Milka“ ist als Marke geschützt. Schriftzug und Farbe sind „bekannte Marken“ im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 Markengesetz. Aber verletzt die spaßige Karte die Marken?

Die Entscheidung des BGH:

Zuerst stellt der BGH fest, die lilafarbige Postkarte stelle einen markenmäßigen Gebrauch der Farbmarke dar. Bislang war umstritten, ob dies Voraussetzung auch der Ansprüche aus bekannten Marken nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 Markengesetz ist. Nach der Entscheidung des setzen alle Tatbestände des § 14 Abs. 2 Markengesetz eine kennzeichenmäßige Benutzung der Marke voraus. Durch dieses Kriterium wird der Schutz bekannter Marken aber kaum gefährdet, denn bereits durch das gedankliche Verknüpfen der angegriffenen Gestaltung mit den Marken der Klägerin durch die angesprochenen Verkehrskreise solle eine kennzeichenmäßige Nutzung vorliegen (unter Bezugnahme auf EuGH v. 23.10.2003, Rs. C-408/01 – Adidas/Fitnessworld). Solche Assoziationen werden bei bekannten Marken schnell auftreten; vor allem wird ein Gericht, dem ja Klagemarke und Gestaltung vorgelegt wird, eine solche „gestützte“ gedankliche Verbindungen schnell naheliegend erscheinen.
Im konkreten Fall sieht die Revisionsinstanz die gedankliche Verknüpfung aufgrund der sehr ähnlichen Farbe sowie dem Text der Postkarte, der ein weiteres Kennzeichen der Klägerin wörtlich aufnimmt, für gegeben an.
Auch liege ein Ausnutzen der Unterscheidungskraft der bekannten Marke im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 Markengesetz vor. Der scherzhafte Charakter der Postkarte sei gerade nur dann zu erreichen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise die Anspielung auf die bekannten Marken erkennen. Somit wolle die Beklagte den Aufmerksamkeitswert des bekannten Kennzeichens gerade ausnutzen.
Damit wären eigentlich Verbotsrechte des Süßwarenherstellers gegeben gewesen. Doch der BGH macht eine unerwartete Wende. Zwar sei eine solche Markenverwendung regelmäßig unlauter, nicht aber hier. Die Postkarte falle unter die Kunstfreiheit. Diese schütze jede künstlerische Aussage unabhängig von der Gestaltungshöhe. Die Postkarte stelle sich als satirische Auseinandersetzung des Gestalters mit Marken und Werbung des Lila-Kuh-Konzerns dar. Somit stünden sich das durch die Eigentumsgarantie des Artikel 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützte Markenrecht und die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Kunstfreiheit nach Artikel 5 Abs. 3 S. 1 GG gegenüber. Eine verfassungsrechtliche Abwägung habe stattzufinden. Wenn die Marken weder verunglimpft werden noch ausschließlich kommerzielle Zwecke verfolgt werden soll dabei die Kunstfreiheit Vorrang genießen.

Konsequenzen:

Es lässt sich kaum bewerten, ob die Entscheidung den Schutz bekannter Marken nun stärkt oder schwächt. Einerseits werden die Voraussetzungen für die Annahme einer markenmäßigen Benutzung bekannter Marken sehr niedrig angesetzt. Gerade bei der Verwendung von Farben liegt eine gedankliche Verbindung zu bekannten Farbmarken nahe.
Andererseits ist die Abgrenzung und Abwägung zur Kunstfreiheit alles andere als griffig. Kunst ist – plakativ – alles, was Kunst sein soll. Das oberste Zivilgericht findet es unerheblich, ob der Vertrieb der Karten vor allem einen Beitrag zur Gewinnerzielung des Beklagten oder zur Kunst darstellt. Ausreichend soll sein, dass nicht ausschließlich kommerzielle Interessen verfolgt werden. Hersteller von Spaß-Karten und –T-Shirts sollten künftig vermehrt nach Kunst streben.
Angedeutet hat der Bundesgerichtshof in einem Nebenabsatz, dass er bei bekannten Marken einen über § 14 Abs. 2 Nr. 3 Markengesetz hinausgehenden Schutz in entsprechender Anwendung der Vorschrift oder aber nach Wettbewerbsrecht für möglich hält (vgl. BGH v. 15.07.2004, I ZR 37/01 – Aluminiumräder).