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Ein Autovermieter hatte in mindestens zwei überregionalen Tageszeitungen mit einer Anzeige geworben, auf denen die Mitglieder des damaligen Bundeskabinetts dargestellt waren. Das Portrait des Klägers war dabei weiß geixt. Der Kläger war als Finanzminister und Vorsitzender der SPD kurz zuvor zurückgetreten. Der kreative Überschuss der Anzeige bestand in der Textzeile
„verleast auch Autos für Mitarbeiter in der Probezeit“.
Der frühere Minister hatte keine Einwilligung für die Nutzung seines Abbildes erteilt. Auch sonst hatte er die Nutzung seines Bildes für Werbezwecke nicht lizenziert.
Das Hanseatische Oberlandesgericht billigt die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung in Höhe von 100.000,00 EUR. Die Nutzung des Abbildes des Klägers ohne dessen Zustimmung sei weder durch Meinungs- noch Kunstfreiheit gedeckt. Daher lassen die Richter offen, ob der satirische Ansatz der Anzeige bereits den Schutzbereich der Kunstfreiheit eröffnet oder lediglich eine satirische Meinungsäußerung vorliege. Jedenfalls ginge hier das aus dem ebenfalls grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitete Interesse des Klägers daran, nicht ohne Einwilligung von einem anderen zu Werbezwecken ausgenutzt zu werden, vor. Das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen über den Einsatz seiner Persönlichkeit im Rahmen von Werbung für geschäftliche Interessen Dritter würde schwerwiegend und in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt, wenn jeder mit künstlerischen Mitteln ausgestalteten oder zur Meinungsbildung geeigneten Werbung Vorrang vor dem Willen des Prominenten eingeräumt würde.
Unbeanstandet lassen die hanseatischen Richter die recht freie Schätzung des Landgerichts hinsichtlich der fiktiven Lizenz. Der dem Gericht eingeräumte Ermessensspielraum aus § 287 ZPO sei eingehalten, indem maßgeblich auf ein Urteil des Landgerichts München Bezug genommen wurde, welches dem ehemaligen Tennisprofi Becker eine solche Lizenz als üblich zugesprochen hatte.
Die kommerzielle Ausbeutung der Persönlichkeitsrechte Dritter in Medien und Werbung soll häufig aufwändige kreative oder redaktionelle Arbeit ersetzen. Trends wie Guerilla-Marketing nehmen dabei den Rechtsbruch offensiv in Kauf. Die vorliegende Entscheidung zeigt, dass diese Rechnung nicht immer aufgehen muss. Unbeachtlich ist nach Ansicht des OLG das wirtschaftliche Interesse desjenigen, der die Anzeige schaltet. Daher wurde der Betrag zugesprochen unabhängig davon, dass die anderen 15 abgebildeten Mitglieder des Kabinetts ähnliche Ansprüche geltend machen könnten. Es ist nicht auszuschließen, dass die Argumentation der Beklagten, die Werbung sei ja ohnehin klar wettbewerbs- und gesetzeswidrig, das Gericht nicht dazu bewogen hat, den Ermessensspielraum nach unten auszuschöpfen.